Ab dem 1. Januar 2023 schreibt das Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) eine neue Pflichtversicherung für Berufsbetreuer vor. Welche Regelungen gelten und was Vermittler zu beachten haben, haben wir für Sie zusammengefasst.

Aktuell gibt es mehr als 11.000 selbstständige Berufsbetreuer in Deutschland – Tendenz steigend. Berufliche Betreuer unterstützen volljährige Menschen, wenn diese aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre finanziellen und behördlichen Angelegenheiten nicht mehr eigenständig regeln können. Sie beraten und vertreten ihre Klienten beispielsweise bei der Regelung der Finanzen, gegenüber Behörden oder der Einwilligung zu medizinischen Behandlungen. Dementsprechend hoch ist das Haftungsrisiko eines Berufsbetreuers.

Um diesem Risiko fortan gerecht zu werden, hat die Bundesregierung in § 23 Abs. 1 Nr. 3 BtOG festgelegt, dass diese Berufsgruppe zukünftig durch eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgesichert sein muss.

 

Wer ist von der neuen Versicherungspflicht betroffen?

Alle selbstständigen Berufsbetreuer sowie angestellte Mitarbeitende eines Betreuungsvereins sind gesetzlich zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung verpflichtet. Besteht kein entsprechender Versicherungsschutz, erhalten diese ab dem 1. Januar 2023 keine Zulassung mehr von ihrer Stammbehörde.

 

Was müssen Vermittler künftig bei der Absicherung beachten?

Ab dem kommenden Jahr muss die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Berufsbetreuer folgende Kriterien erfüllen:

  • eine Versicherungssumme von mind. 250.000 Euro pro Versicherungsfall
  • eine Versicherungssumme von mindestens 1 Mio. Euro für alle Schadenfälle innerhalb eines Versicherungsjahres

Aufgepasst: Hierbei handelt es sich um die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestsummen. Da das Risiko von Berufsbetreuer zu Berufsbetreuer unterschiedlich ist, sollten Sie stets prüfen, ob die Mindestsumme für das individuelle Schadensrisiko ausreichend ist.

 

Wie können Vermittler die neue Versicherungspflicht im Beratungsgespräch platzieren?
  1. Grundsätzlich gilt: Schnell und verbindlich auf die Änderung des BtOG reagieren.
  2. Alle Berufsbetreuer anschreiben und auf die neue Gesetzesregelung und ihre Auswirkungen hinweisen.
  3. Bestandskundendaten prüfen und analysieren, ob die bestehenden Verträge gemäß der neuen Reform noch passend sind. Eine wichtige Frage in diesem Zusammenhang: Sind die Mindestsummen noch hoch genug?