Sonderkündigungsrecht: Wann es greift
Allgemein gilt das Recht auf eine außerordentliche Kündigung mit einer vierwöchigen Frist in folgenden drei Fällen:
- Im Schadenfall
- Bei einem Fahrzeugwechsel
- Bei Beitragserhöhungen
Insbesondere der Fall der Beitragserhöhung wird in diesem Jahr vermehrt vorkommen. Für das Jahr 2023 prognostiziert der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) eine defizitäre Gesamtkostenbetrachtung der Versicherer. Hauptgrund dafür ist der überproportional hohe Preisanstieg bei Ersatzteilen, der deutlich über die Inflationsrate hinausgeht. Als Konsequenz passen Versicherer die Prämien an und setzen zum Teil deutliche Beitragserhöhungen von bis zu 16 Prozent durch.
Beitragserhöhung: Wann Sie außerordentlich kündigen können
Um von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen, müssen nur wenige Voraussetzungen erfüllt sein. Wenn der Beitrag für die Kfz-Haftpflicht, Vollkasko oder Teilkasko steigt, ohne dass sich der Leistungsumfang und die Vertragskonditionen ändern, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. In diesem Fall spricht man von einer einseitigen Beitragserhöhung. Auch bei unveränderten Prämien, aber gekürzten Leistungen, besteht die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Daneben kann es zu einer verstecken Beitragserhöhung kommen. In diesem Fall kann sogar Ihr Beitrag sinken, weil Sie in eine bessere Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) eingestuft werden. Wenn Ihr Versicherer den SF-Rabatt jedoch nicht vollständig an Sie weitergibt, besteht auch hier das Recht auf außerordentliche Kündigung. Es empfiehlt sich, den Vergleichsbeitrag zu überprüfen, der oft separat in der Rechnung aufgeführt ist. Dieser zeigt an, wie teuer Ihr aktueller Tarif mit der neuen SF-Klasse und Rabatt wäre.
So funktioniert die außerordentliche Kündigung bei Beitragserhöhung
In beiden Fällen haben Sie die Möglichkeit, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Dabei müssen Sie bestimmte Fristen und Formvorgaben beachten.
Die Einhaltung der Kündigungsfrist ist entscheidend: Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem Sie die Beitragsrechnung erhalten oder über Vertragsänderungen informiert werden. Anschließend haben Sie vier Wochen Zeit, um Ihre Versicherung außerordentlich zu kündigen. Falls der Anbieter Sie erst im neuen Vertragsjahr informiert, besteht die Möglichkeit, die Kfz-Versicherung rückwirkend zu kündigen und bereits gezahlte Beiträge anteilig zurückzufordern.
Die Kündigung des Vertrags muss immer schriftlich erfolgen, entweder per Fax, E-Mail oder in Schriftform.
Es ist wichtig, im Schreiben die Gründe für die außerordentliche Kündigung anzugeben. Zusätzlich sollten Sie eine schriftliche Bestätigung Ihrer Versicherung einfordern, um die Rechtswirksamkeit Ihrer Sonderkündigung zu gewährleisten. Mit dieser Bestätigung bescheinigt der Anbieter, dass Sie das Kündigungsschreiben fristgerecht eingereicht haben.
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